Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und der/die umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Die Mieter haften für alle Vepflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigen mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den/die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind. Der Mieter muss bei Anmietung eines Fahrzeuges das 24. Lebensjahr beendet haben und mindestens 2 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (außerhalb der Probezeit) sein.

II. Nutzung des Mietvertrages

1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem Mieter/den Mietern angestellten Berufskraftfahrern in dessen/deren Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie das in der gültigen Preisliste vorgegebene Mindesalter. Ausgenommen von der Mindesalterregelung sind beauftragte Firmenfahrer. Der/die Mieter hat/haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so hafte/t/n der/die Mieter auch für diesen Fahrzeugführer.

2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem/den Mieter/n untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.

3. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.

III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwichen dem/den Mieter/n und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus eine Kaskoversicherung, durch die die Haftung für Schäden dieser Art pro Schadenfall auf die in der gültigen Preisliste angegebene Selbstbeteiligung beschränkt ist.

2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Eine Mietzeit von mehr als einer Stunde gilt als weiterer Miettag. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in die Vermietfiliale, so trägt/tragen der/die Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises gemäß jeweils gültiger Preisliste.

3. Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeugs nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Bei Rückgabe außerhalb dieser Zeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Für Zu- und Rückführungskosten innerhalb und ausserhalb des Stadtgebietes wird für die Fahrt von der Vermietstation zum Übernahme- oder Rückgabeort eine Gebühr sowie die gefahrenen Kilometer entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

4. Verlängerung der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 60,- inkl. MwSt. pro angefangenem Tag verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadensersatzansprüche vor. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe des Fahrzeuges hafte/t/n der/die Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.

5. Bei Verstößen der/des Mieters gegen den Mietvertrag ist der Vermieter zur fristlosen Vertragskündigung und zur Inbesitznahme des Fahrzeugs auf Kosten der/des Mieter(s) berechtigt. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich nach Vertragsabschluß die Unzuverlässigkeit der/des Mieter(s) oder unzureichende Fahrkenntnisse herausstellen.

6. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter. Bei Bar-Vermietung ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete, mindestens jedoch € 200,- zu leisten.

IV. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung

  1. Haftpflichtversicherung
    Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kraftfahrversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
  2. Kaskoversicherung
    -Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden sowie Glas- und Wildschäden.
    -Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Gegners ergeben.Der/die Mieter hafte/t/n pro Schadensfall, je nach Schadensart, bis zur Höhe der in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Selbstgeteiligung für in der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. -zubehör.
  3. Haftungsreduzierung
    Der Mieter kann seine Haftung bis zur Höhe eines nicht ausschließbaren Selbstbehalts reduzieren. Die Kosten hierfür, sowie die Höhe des nicht ausschließbaren Selbstbehalts sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Reduzierung erfolgt durch Abschluß.
    1. einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung im Sinne der AKB (interne Kurzbezeichnung VK laut Vorderseite dieses Vertrages). oder Geschäftsbedingungen
    2. einer Haftungsreduzierung für Teilkaskoschäden gemäß Ziffer 10 Abs. 1 nach Art einer Teilkaskoversicherung im Sinne der AKB (interne Kurzbezeichnung TK laut Vorderseite dieses Vertrages). Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand.
    3. Wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so beinhaltet diese die Teilkaskoversicherung.
  4. Insassenunfallversicherung
    Auf Wunsch des Mieters/der Mieter wird der Vermieter ihm/ihnen gegen zusätzliches Entgelt eine Insassenunfallversicherung vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssummen für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Abschluß einer Insassenunfallversicherung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr.

3. Fahrzeugdefekt

Bei Ausfall des Mietfahrzeugs zahlt der Vermieter Reparatur- bzw. Abschleppkosten, falls er einen entsprechenden Auftrag erteilt oder eine Auftragserteilung durch den/die Mieter genehmigt hat. Weitergehende Ansprüche der/des Mieter(s) – insbesondere Kosten für Ersatzanmietung, Verdienstausfall, Unterkunft oder Kosten für Beschädigung bzw. Verlust von Ladegut – sind ausgeschlossen. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und der Schaden in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, sofern eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen.

V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden

Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet unverzüglich die Polizei und der Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlaßt. Der/die Mieter verpflichte/t/n sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.

VI. Haftung des/der Mieter/s

Der/die Mieter haften für alle von ihm/ihnen zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit - auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges - am und durch das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte Verpflichtung zum Ersatz von Wertminderung, Gutachter- und Abschleppkosten sowie des Tagesgrundpreises und des Kilometerpreises gemäß jeweils gültiger Preisliste, wobei von einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 100 Km ausgegangen wird. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadensersatzansprüche vor.

VII. Haftungsreduzierung

  1. Der/die Mieter kann/können die Haftung nach Ziffer VI gemäß Ziffer IV Absatz 2c reduzieren und hafte/t/n entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den Fall, daß keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde haftet/en der/die Mieter für den entstandenen Schaden.
  2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung hafte/t/n der/die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluß.
  3. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluß einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
  4. Der/die Mieter haftet/ten in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug die durch Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügendem Verschluß von Fässern etc.) sowie Schäden an Aufbauten (z.B. durch Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe und -breite etc.) Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluß einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
  5. Der Abschluß einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

VIII. Zahlungsbedingungen

Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben, mindestens jedoch € 200,-. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.

IX. Datenschutz

Der/die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind damit einverstanden, daß seine/ihre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermietverhältnis zu verwenden. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Für den Fall, daß bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom/von den Mieter/n ausgestellte Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 ff. BDSG).

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages

genannten Vermieters.

Ist/sind der/die Mieter Vollkaufmann/Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten das Amt- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages
genannten Vermieters.

XI. Schlußbemerkungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwichenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.